AGB
1. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Verträge unterliegen dem Abschluss und der Formalisierung unter strikter Einhaltung der unten aufgeführten Bedingungen. Abweichende Bedingungen seitens des Käufers werden nicht anerkannt. Durch die Annahme der Ware bestätigt der Käufer seine Zustimmung zu den geltenden Bedingungen. Diese Bedingungen treten mit der Annahme der ersten Lieferung von Waren nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Falls Teile der allgemeinen Bestimmungen und Bedingungen für ungültig erklärt werden, behalten die übrigen ihre rechtliche Wirksamkeit. Änderungen in den Angeboten sind möglich. Änderungen und Fehler sind ausgeschlossen. Lieferverpflichtungen werden unter der Bedingung der Selbstabholung erfüllt. Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag müssen schriftlich festgehalten werden, um rechtlich wirksam zu sein. Mündliche Vereinbarungen über Pfandrechte werden nicht anerkannt. Die Aufhebung der Anforderung der Schriftform muss ebenfalls schriftlich erfolgen. Für alle Geschäftsbeziehungen, sowohl national als auch international, gilt deutsches Recht, das auf inländische Transaktionen angewendet wird.
2. LIEFERUNG UND VERSAND
Ohne schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien sind Liefertermine in der Regel nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer, vom Kaufvertrag zurückzutreten, gewähren jedoch keine Ansprüche auf Entschädigung aus irgendwelchen rechtlichen Gründen, insbesondere nicht wegen Verzögerung. Ereignisse höherer Gewalt sowie Störungen im Verkehr und Betrieb, Mangel an Kraftfahrzeugen und Treibstoff sowie Probleme mit Lieferanten, die die rechtzeitige Lieferung beeinträchtigen, entbinden den Verkäufer von der Lieferverpflichtung für die Dauer der Störung und ihrer Folgen. Falls ein verbindlicher Liefertermin schriftlich festgelegt wurde und die Lieferung aufgrund von Umständen, für die der Verkäufer nicht verantwortlich ist, schwierig wird, verzögert wird oder teilweise unmöglich ist, kann der Verkäufer den Vertrag ganz oder teilweise ablehnen oder seine Erfüllung verschieben. Wenn der Käufer kein Interesse an dem verbleibenden Teil der Leistung hat, kann er bei teilweiser Ablehnung des Liefervertrags diesen kündigen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist, die vom Käufer für die Verzögerung der Lieferung festgelegt wurde, kann der Käufer vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei der Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit und äußere Mängel zu überprüfen. Der Empfang der Ware muss auf dem Lieferschein des Verkäufers bestätigt werden, und alle Beanstandungen müssen schriftlich festgehalten werden. Alle Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Gewicht, Menge und/oder Mängel müssen sofort per Telex nach der Annahme mitgeteilt werden, wobei dem Verkäufer die Möglichkeit zur Überprüfung gegeben wird. Beanstandungen müssen innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung der Ware eingereicht werden. Beanstandungen entbinden den Käufer nicht von der Pflicht, die Ware ordnungsgemäß zu behandeln. Bei Transport durch den Verkäufer über einen externen Transportunternehmer müssen alle Transportschäden sofort dem Frachtführer gemeldet und bestätigt werden. Zertifikate und Schadensberichte müssen dem Verkäufer umgehend übermittelt werden, da andernfalls der Versicherungsschutz möglicherweise nicht greift. Die Lieferung erfolgt ab Kühllager. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht bei Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Käufer über, es sei denn, der Käufer ist Endverbraucher.
3. GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGSPFLICHT, MÄNGELRÜGE
Der Verkäufer gewährleistet die Einhaltung der Lebensmittelvorschriften und anderer relevanter Standards für die gelieferten Waren. Die Qualitätsgarantie gilt nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer. Im Falle gesetzlicher Mängelrügen hat der Verkäufer zunächst das Recht auf Nachbesserung. Wenn die Nachbesserung zweimal nicht erfolgt, kann der Käufer nach eigenem Ermessen den Kaufpreis mindern oder den Vertrag kündigen. Der Verkäufer haftet nicht für die Eignung der Ware für vom Käufer festgelegte Zwecke. Der Käufer hat das Recht, Schadensersatz gemäß Abschnitt 6 zu verlangen.
4. ZAHLUNGSPFLICHT
Zahlungen sind in der Regel unmittelbar nach Erhalt der Rechnung in bar zu leisten, sofern kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen muss der Käufer die Zahlung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist, dem Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leisten. Der Käufer kann nur unbestrittene oder gesetzlich festgestellte Ansprüche geltend machen. Im Falle von Gegenforderungen aufgrund minimaler Schäden durch Nichterfüllung der Verpflichtungen hat der Verkäufer das Recht, einen Zinssatz von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch nicht weniger als 11% pro Jahr, wenn der Käufer nicht nachweisen kann, dass der Schaden erheblich gemindert wurde. Im Falle eines Verbrauchers gilt der Standardzinssatz von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Preise in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn nach Vertragsabschluss Zölle oder Steuern auf Waren oder deren Ausgangsmaterialien erhöht werden, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Die Zahlung muss auf das Konto des Verkäufers erfolgen. Bei Banküberweisungen ist das maßgebliche Datum das Datum, an dem die Zahlung auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist. Wenn der Käufer eine Schuld von über 500,00 Euro hat oder ernsthafte Gründe dafür bestehen, dass die Zahlung unausweichlich ist, oder wenn der Käufer die Ware aufgrund der Lieferung nicht annimmt, kann der Verkäufer eine Vorauszahlung verlangen und hat das Recht, weitere Lieferungen abzulehnen. In diesem Fall kann der Verkäufer auch Zahlung, Vorauszahlung oder Sicherheit für alle bestehenden Ansprüche verlangen. Wenn der Käufer die Anforderungen des Verkäufers innerhalb von drei Kalendertagen nicht erfüllt, hat der Verkäufer das Recht, ohne Festlegung einer zusätzlichen Frist vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen und das Recht zur unverzüglichen Rücknahme des gelieferten Produkts zurückzuerhalten.
5. ERWEITERTES UND ERWEITERTES EIGENTUMSVORBEHALT
Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren (reservierte Waren) bis zur vollständigen Begleichung des Gesamtsaldos aus laufenden Geschäftsbeziehungen vor (Buchung auf dem laufenden Konto). Der Käufer ist verpflichtet, die reservierten Waren kostenlos aufzubewahren und auf eigene Kosten zu versichern. Der Käufer hat auch die Pflicht, Dritte unverzüglich über den Zugang zu den Waren zu informieren und auf eigene Kosten Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu unterbinden. Bei der Verarbeitung der reservierten Ware gilt der Käufer als Hersteller eines neuen Produkts und überträgt das Eigentumsrecht daran an den Verkäufer. Wenn das Eigentumsrecht an den reservierten Waren rechtmäßig auf den Käufer übergeht, indem sie durch Vereinigung oder Vermischung mit dem Hauptprodukt erfolgt, überträgt der Käufer dem Verkäufer das Eigentumsrecht am Hauptprodukt als Sicherheit. Das neue Produkt oder Hauptprodukt wird erneut als reservierte Ware betrachtet.
Der Käufer darf die reservierten Waren im Rahmen seiner normalen geschäftlichen Transaktionen verkaufen und tritt dem Verkäufer die Ansprüche aus dem Verkaufspreis ab, wobei der Verkäufer diese Abtretung im Umfang der Gesamtforderung akzeptiert. Der Käufer behält sich das Recht vor, Ansprüche geltend zu machen. Bei Zahlungseinstellung, Ablauf der Autorisierung oder ihrem Widerruf im Falle von Verzögerungen kann der Verkäufer die Verfügung über die Waren, ihre Verarbeitung usw. einstellen und auch die Rückgabe des übertragenen Eigentums verlangen.
Die zurückgehaltene Ware muss sofort getrennt gelagert und als Eigentum des Verkäufers gekennzeichnet werden. Der Verkäufer hat das Recht, die reservierten Waren zurückzufordern und wieder in Besitz zu nehmen, wenn dies zur Deckung des Restanspruchs erforderlich ist. Auf Anfrage des Verkäufers können dessen Vertreter die Räumlichkeiten betreten, in denen die Waren gelagert sind. Der Käufer überträgt die Ansprüche auf Übertragung des Eigentumsrechts an Dritte, einschließlich entsprechender Zugangsrechte, an den Verkäufer, der diese Abtretung akzeptiert. Auf Anfrage ist der Verkäufer bereit, Wertpapiere nach eigenem Ermessen auszuhändigen, wenn ihr Marktwert den Betrag der unbezahlten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6. VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE PRODUKTQUALITÄT UND SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Der Verkäufer ist für die Erfüllung von Ansprüchen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Qualität von Waren, die mit Mängeln der gelieferten Produkte verbunden sind, verantwortlich. Andernfalls werden die Schadensersatzansprüche des Käufers als rechtliche Verpflichtungen betrachtet und sind auf folgende Szenarien beschränkt: Fehlen der angegebenen Eigenschaften des Produkts, Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung, für die der Verkäufer verantwortlich ist. Die Haftung ist jedoch auf 10% des tatsächlichen Werts des betroffenen Teils der Lieferung beschränkt, wenn es sich um einfache Vertragsverletzungen handelt. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen wesentlicher vertraglicher Pflichten sowie bei vorsätzlicher Schädigung von Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit bleibt die Haftung in vollem Umfang bestehen.
7. SONSTIGES / ERFÜLLUNGSORT
Jede Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Ware liegt in der Verantwortung des Käufers. Insbesondere muss er die geltenden Regeln beachten. Als Erfüllungsort gilt die entsprechende Produktion des Verkäufers oder das entsprechende Versandlager. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche ist Berlin, vorausgesetzt, dass der Käufer ein Händler ist.